{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n5.2 Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre\nbeträgt (Art. 15 Bst. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer\nÜberprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Im Rahmen\ndieser Gesamtrevision können auch veränderte politische\nVorstellungen zum Ausdruck kommen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf\ndie Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte\nAnschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige\nBegründung für eine Revision berücksichtigt werden (Urteile des\nBundesgerichtes 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 Erw. 2.3.1 und\n1C_306/2010 vom 2. Dezember 2010 Erw. 2.1; BDE Nr. 2/2019 vom\n25. Januar 2019 Erw. 4). Für eine Planänderung ist es nötig, dass die\ngeltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht. Erhebliche Veränderungen\nnach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor, wenn das Gemeinwesen nach der\nallgemeinen Erfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern\ndie geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären. Dazu gehören insbesondere\ntatsächliche Umstände, wie etwa die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen Grund für eine Planrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens\ndar (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern\n2006, Art. 21 N 20 mit Hinweis; BDE Nr. 12/2015 vom 16. Februar\n2015 Erw. 4.1.1, BDE Nr. 2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4).\nPlanänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse entsprechen. Allein etwa die Änderung der Eigentumsverhältnisse oder ein seit der Planfestsetzung entstandenes privates Interesse gilt nicht als wesentliche Veränderung\nder Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002 und\n1P.425/2002 vom 14. Januar 2003 Erw. 3.7.2).\n\n5.3 Im Rahmen der Gemeindefusion fand eine Gesamtrevision der\nOrtsplanung statt; diese wurde am 9. März 2011 vom Baudepartement\ngenehmigt. Es handelt sich somit beim Zonenplan der Gemeinde\nY.___ aus raumplanerischer Sicht sogar heute noch um einen neuen\nPlan (BDE Nr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 6.7). Der vorliegend umstrittene Teilzonenplan wurde jedoch bereits am 3. März\n2014 erlassen. Seit der Genehmigung der Gesamtrevision von Y.___\nund dem Erlass des vorliegend umstrittenen Teilzonenplans vergingen\nalso nur gerade drei Jahre, weshalb das Interesse an der Beständigkeit des Plans von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (BDE Nr.\n2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 27/43\n5.4 Hinzu kommt, dass das gesamte Gebiet um das K.___ (südlich\nder M.___strasse) nach dem früher geltenden Zonenplan der Gemeinde Y.___ vom 24. März 1997 noch der Gewerbe-Industriezone\n(GI) zugewiesen war. Bereits in dem der Gesamtrevision zugrundeliegenden kommunalen Richtplan vom 18. Januar 2010, Teil Siedlung,\nKap. S 2.5, wurde der Bereich beim K.___ als künftiges Verdichtungsgebiet bezeichnet. Als Ziele für diesen Bereich wurden u.a. formuliert,\ndas Gebiet städtebaulich aufzuwerten und einen attraktiven Einkaufsschwerpunkt und Begegnungsraum zu schaffen. Um die planerischen\nVoraussetzungen für diese Richtplanvorgabe zu schaffen, wurde das\nGebiet beim K.___ bereits im Rahmen der Gesamtrevision von der GI\nin die K4B umgezont. Gemäss Planungsbericht vom 18. Januar 2010,\nZiff. 3.3.4, wurde die neue K4B nur deshalb geschaffen, um eine besonders auf die Bedürfnisse der baulichen Aufwertung und Verdichtung im Bereich K.___ abgestimmte Spezialzone verwirklichen zu können. Der Planungsbericht, Ziff. 3.7.1, sah weiter vor, die publikumsintensiven Einrichtungen in den Zentrumsgebieten von Z.___ und in beschränktem Mass auch beim K.___ zu konzentrieren. Beim K.___ sollten die publikumsintensiven Nutzungen in einem Sondernutzungsplan\nauf 2'500 m2 Verkaufsfläche begrenzt werden. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Vorinstanz, der Rekursgegnerin 1 und\ndes AREG, es müsse zur Ermöglichung der gewünschten städtebaulichen Aufwertung bereits drei Jahre nach der Gesamtrevision der\nOrtsplanung wieder eine Umzonung im Gebiet des K.___s durchgeführt werden, nicht überzeugend. Die Umzonung im Jahr 2011 von der\nGI in die K4B erfolgte ja ausdrücklich mit dem Ziel, das Gebiet städtebaulich aufwerten und einen attraktiven Einkaufsschwerpunkt schaffen\nzu können; auch sah der Richtplan (Kap. S 2.5) als \"Richtplanbeschluss\" bereits damals den Erlass eines zusätzlichen Sondernutzungsplans für das Gebiet vor. Unter diesen Umständen liegt inzwischen zwar offenbar eine Änderung des politischen Willens und des\nVolkswillens vor, weil es nun in diesem Gebiet möglich sein soll, höher\nzu bauen als es noch im Rahmen der Gesamtrevision vorgesehen war;\nbeides stellt aber nach dem oben Ausgeführten gerade keinen ausreichenden Grund dar, der eine Zonenplanänderung nach so kurzer Zeit\nrechtfertigte. Die Rekurse gegen den Teilzonenplan sind bereits deshalb gutzuheissen und der zustimmende Entscheid der Bürgerschaft\nder Stadt Y.___ vom 23. September 2018 sowie die diesbezüglichen\nEinspracheentscheide der Vorinstanz vom 19. Februar 2018 sind aufzuheben.\n\n6.\nDer Rekurrent 1 rügt eine Verletzung der Mitwirkungsgrundsätze, weil\ndie Nachbarschaft in die umstrittene Planung vor dem Jahr 2014 nie\neinbezogen worden sei.\n\n6.1 Nach Art. 4 Abs. 1 RPG haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass\ndie Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann\n\n"}