{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n4.6 Dieses Vorgehen der Rekursgegnerin 1 und der Vorinstanz vermag den gesetzlichen Anforderungen an den Ablauf einer UVP nicht\nannähernd zu genügen. Zwar trifft es zu, dass – wenn in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt werden – die Ergebnisse der\nVoruntersuchung als Bericht gelten können (Art. 10b Abs. 3 USG und\nArt. 8a Abs. 1 UVPV). Dieser Bericht wurde aber zum einen von der\nRekursgegnerin 1 ohne Beizug der kantonalen Umweltschutzfachstelle erstellt und allein der Vorinstanz übermittelt. Diese wiederum unterliess es bis heute, den Bericht an die kantonale Umweltschutzfachstelle weiterzuleiten, weshalb letztere bisher nicht beurteilen konnte,\nob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig\nund richtig sind, und ob die geplanten Anlagen den Vorschriften über\nden Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Weil die\nkantonale Umweltschutzfachstelle noch keine Prüfung vornehmen\nkonnte, war sie auch nicht in der Lage, ihre Beurteilung der Vorinstanz\nmitzuteilen, wie das nach Art. 13 Abs. 4 UVPV geboten gewesen\nwäre. In der Folge unterliess es die Vorinstanz weiter, den UVB während des Einspracheverfahrens zu prüfen und über die Umweltverträglichkeit zu entscheiden. Der (ungeprüfte) UVB wurde einzig gemeinsam mit den angefochtenen Erlassen vom 25. März bis 23. April 2014\nöffentlich aufgelegt, ein Entscheid über die Umweltverträglichkeit unterblieb in der Folge allerdings. Die Vorinstanz begnügte sich als Abschluss des Einspracheverfahrens damit, über die Einsprachen zu entscheiden, die zwingend gebotene UVP dagegen ging offenbar völlig\nvergessen. Somit ergibt sich abschliessend, dass das gemäss angefochtenem Gestaltungsplan mögliche Vorhaben zwar unbestritten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 25/43\nUVP-pflichtig ist, die Prüfung des UVB und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit im massbeglichen Verfahren jedoch unterblieben\nsind. Folglich hat die Vorinstanz in schwerwiegender Weise gegen die\nVerfahrensbestimmungen für die UVP verstossen.\n\n4.7 Bei unterbliebener oder unvollständiger bzw. fehlerhafter UVP\nist im Verfahren der Anfechtung einer (noch nicht rechtskräftigen) Bewilligung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen,\nsofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist (Urteil des Bundesgerichtes 1C_291/2018 vom\n3. Juli 2019 Erw. 7). Im Planverfahren ist es bei unterbliebener oder\nunvollständiger bzw. fehlerhafter UVP dagegen möglich, nur den den\nPlanerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die\nUmweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Vorgehen ist indessen in der vorliegend zu beurteilenden Streitsache nicht\npraktikabel, weil die angefochtenen Erlasse – wie die nachfolgenden\nErwägungen zeigen – an einer Vielzahl von weiteren Mängeln leiden\nund deshalb allesamt aufgehoben werden müssen.\n\n5.\nAlle Rekurrenten rügen, mit dem Erlass des Teilzonenplans, nur rund\ndrei Jahre nach der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung, werde\ngegen den Grundsatz der Planbeständigkeit verstossen. Die\nVorinstanz macht demgegenüber geltend, die geplante\nZonenplanänderung liege im öffentlichen Interesse, weil die\ngewünschte städtebauliche Aufwertung im Gebiet ohne die Aufzonung\nnicht realisiert werden könne. Ergänzend erblickt die\nRekursgegnerin 1 geänderte Verhältnisse im inzwischen geänderten\nVolkswillen, der sich aus dem Bürgerschaftsentscheid vom\n23. September 2018 ergebe. Das AREG ist der Ansicht, der\nkommunale Richtplan gebe eine Verdichtung im Bereich K.___\nbehördenwegleitend vor. Zentrumsbildungen dieser Grösse könnten\nbezüglich Bauvolumen nicht zum Vornherein genau geplant werden.\nDazu sei regelmässig eine Entwicklungsplanung erforderlich, die\naufzeige, wie eine städtebaulich vorzügliche Umsetzung aussehe.\nNachdem diese nun vorliege, sei die Umzonung des Gebiets nicht zu\nbeanstanden.\n\n5.1 Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) werden Nutzungspläne\nüberprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse\nerheblich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur\nerfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Anderseits sind\nPläne änderbar, weil dem Grundeigentümer kein Anspruch auf\ndauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und\nPlanung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht\nwerden müssen. Für die Frage, ob die Änderung der Verhältnisse\nerheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an der Planänderung\nbesteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung\nu.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 26/43\nInhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren\nBegründung. Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr darf mit seiner\nBeständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die\nbeabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die\nGründe sein, die für die Planänderung sprechen (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_1/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit\nHinweisen).\n\n"}