{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 23/43\n(Art. 8a Abs. 1 UVPV). Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen (Art. 11 UVPV). Gemäss\nArt. 13 Abs. 1 UVPV untersucht die Umweltschutzfachstelle anhand\nder Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. Stellt sie Mängel fest, so beantragt\nsie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen (Art. 13 Abs. 2\nUVPV). Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den\nSchutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV).\nAnschliessend teilt die Umweltschutzfachstelle das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV). Nach Art. 17 UVPV\nstützt sich die zuständige Behörde bei der Prüfung u.a. auf den Bericht\n(Bst. a), die Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle (Bst. c) und die Anträge der Umweltschutzfachstelle (Bst. d), Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen (Bst. e) und allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen,\nKommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen (Bst. f). Die zuständige Behörde prüft, ob\ndas Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3\nUVPV) entspricht (Art. 18 Abs. 1 UVPV). Entspricht das Projekt diesen\nVorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann (Art. 18 Abs. 2 UVPV). Nach Art. 19 UVPV\nberücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse der Prüfung bei\nihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren. Nach\nArt. 20 Abs. 1 UVPV gibt die zuständige Behörde bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer\nallfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Diese Unterlagen können während 30 Tagen eingesehen werden (Art. 20\nAbs. 2 UVPV).\n\n4.3 Nach Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-USG)\nvollzieht die kantonale Umweltschutzfachstelle die eidgenössische\nUmweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften\ngelten. Das Amt für Umwelt (AFU) ist gemäss Art. 1 der Verordnung\nzum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.11; abgekürzt V zum EG-USG) die kantonale Umweltschutzfachstelle. Das AFU holt vor Abgabe der Gesamtbeurteilung die\nStellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche die Vorschriften\nüber den Schutz der Umwelt vollziehen (Art. 11 Abs. 1 V zum EG-\nUSG).\n\n4.4 Nach dem Anhang zur UVPV unterstehen namentlich Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als\n7'500 m2 (Ziff. 80.5 Anhang UVPV) der UVP-Pflicht. Vorliegend ist unbestritten, dass das im Gestaltungsplanperimeter vorgesehene Bauvorhaben UVP-pflichtig ist, weshalb von der Rekursgegnerin 1 auch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 24/43\ndie Erstellung eines UVB veranlasst wurde. Nachdem mit dem angefochtenen Gestaltungsplan ein Sondernutzungsplan vorliegt, hat die\nVorinstanz in den Einspracheentscheiden vom 19. Februar 2018 das\nGestaltungsplanverfahren zu Recht als das für die UVP massgebliche\nVerfahren im Sinn von Art. 5 Abs. 3 UVPV bestimmt. Folglich ist die\nVorinstanz nach Art. 15, 16 Abs. 1 und 19 EG-USG auch für die Prüfung der Umweltverträglichkeit im Gestaltungsplanverfahren und deren Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde zuständig.\n\n4.5 Im UVB vom 28. Januar 2014 wird unter Ziff. 1.3 ausgeführt,\ndass – weil das Projekt erst bis zur Stufe Richtprojekt/Gestaltungsplan\nentwickelt worden sei – noch nicht alle Auswirkungen im Detail untersucht worden seien. Für die Umweltbereiche Luft und Lärm seien mit\nder kantonalen Umweltschutzfachstelle Telefonate zur Klärung des\nUntersuchungsrahmens geführt worden. Der UVB sei als abschliessende Voruntersuchung nach Art. 10b Abs. 3 USG und damit als UVB\nzu verstehen. Die Vorinstanz fasste am 3. März 2014 – zusammen mit\ndem Erlass der angefochtenen Nutzungspläne – den Beschluss, den\n\"zur Genehmigung\" vorliegenden UVB, aus dem sich ergebe, dass\nsämtliche Umweltvorschriften mit dem Gestaltungsplan eingehalten\nwerden könnten, öffentlich aufzulegen.\n\n"}