{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n4.\nNach Art. 46 Abs. 1 VRP können mit Rekurs alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung oder des Entscheids. Für das Rekursverfahren gilt\naufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich das Rügeprinzip, gleichzeitig folgt aus Art. 46 Abs. 1 VRP aber auch eine umfassende Überprüfungsbefugnis und -pflicht der Rekursinstanz. In allen vorliegend zu\nbeurteilenden Rekursen wird die Umweltverträglichkeit des nach den\nangefochtenen Planerlassen zulässigen Bauvorhabens, insbesondere\nbezüglich Lärm, Erschliessung und Grundwasser, (zumindest sinngemäss) bestritten.\n\n4.1 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) prüft eine Behörde, bevor sie über\ndie Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet,\nmöglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. Wer eine Anlage, die\nder UVP untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen UVB unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Bericht enthält alle Angaben,\ndie zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz\nder Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt (Art. 10b Abs. 2 USG). Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Vorun-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 22/43\ntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der\nVoruntersuchung als Bericht (Art. 10b Abs. 3 USG). Die zuständige\nBehörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen.\nSie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten\nGelegenheit zur Stellungnahme (Art. 10b Abs. 4 USG). Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und\nbeantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 USG). Der Bericht und die Ergebnisse der UVP können von jedermann eingesehen werden, soweit\nnicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG).\n\n4.2 In Ausführung dieser bundesgesetzlichen Vorgaben ist gemäss\nArt. 1 UVPV die Errichtung neuer Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP nach Art. 10a USG (Prüfung) unterstellt. Bei der Prüfung wird nach Art. 3 Abs. 1 UVPV festgestellt, ob\ndas Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht.\nDazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. Gemäss\nArt. 3 Abs. 2 UVPV bildet das Ergebnis der Prüfung eine Grundlage\nfür den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV)\nsowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21\nUVPV). Nach Art. 5 Abs. 1 UVPV wird die Prüfung von der Behörde\ndurchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungsoder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige\nBehörde). Soweit – wie vorliegend – das massgebliche Verfahren im\nAnhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und\numfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte\nAnlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor,\ngilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende\nPrüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Nach Art. 7 UVPV muss, wer\neine Anlage errichten oder ändern will, die nach dieser Verordnung\ngeprüft werden muss, bei der Projektierung einen UVB über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen. Der Gesuchsteller erarbeitet eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (Art. 8\nAbs. 1 Bst. a UVPV) und ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen,\nund das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt (Art. 8\nAbs. 1 Bst. b UVPV). Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde\nVoruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an\ndie Umweltschutzfachstelle (gemäss Art. 12 UVPV) weiter, welche\ndazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät (Art. 8 Abs. 2\nUVPV). Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht\n\n"}