{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n1.5.2 Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks\nzum umstrittenen Bauvorhaben. Die räumliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn sie eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht ausschliesst (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 414). Das\nBeschwerderecht wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder\nallenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Dies gilt\ngrundsätzlich auch bei Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m; bei\ngrösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der\nkonkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214\nErw. 2.3; GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 22). Daneben wird eine besondere Betroffenheit in Fällen bejaht, in denen von einer Anlage aus\nmit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 20/43\nNachbargrundstücke ausgehen oder die Anlage einen besonderen\nGefahrenherd darstellt und die Anwohner dabei einem besonderen Risiko ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2010 vom\n9. März 2010 Erw. 2.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichtes\n1C_340/2007 vom 28. Januar 2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei diesen Abstandsangaben handelt es sich allerdings um keine verbindlichen absoluten Werte. Es ist vielmehr eine Würdigung aller rechtlich\nerheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen.\n\n1.5.3 Vorliegend haben der Rekurrent 1 und die Rekurrentin 3 keinen\ndirekten Anstoss an das Plangebiet. Das Grundstück Nr. 009 der Rekurrentin 3 liegt – getrennt durch den M2.___weg, Drittgrundstücke in\nder Grösse einer weiteren Bautiefe und die M.___strasse – allerdings\nnur etwa 60 m nördlich des Plangebiets. Die Stockwerkeigentumseinheit des Rekurrenten 1 befindet sich ebenfalls auf dem Grundstück der\nRekurrentin 3 und damit nicht viel weiter vom Plangebiet entfernt. Rekurrent 1 und Rekurrentin 3 verfügen damit aufgrund der Nähe ihres\nGrundstücks bzw. der Stockwerkseigentumseinheit zum Plangebiet\nund des Umstands, dass diese an der vom Mehrverkehr aus dem\nPlangebiet betroffenen M.___strasse liegen, über die für die Bejahung\nder Rekursberechtigung erforderliche räumlich enge Beziehung; sie\nsind durch die geplanten Bauten unmittelbar und in höherem Ausmass\nals die Allgemeinheit in eigenen Interessen betroffen. Ihre Rekurslegitimation ist damit – entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin 1 – gegeben.\n\n1.6 Die Rekursberechtigung der Rekurrentinnen 2, 4 und 5 ist unbestritten; somit ist im Folgenden auf alle neun Rekurse einzutreten.\n\n2.\nMit Schreiben vom 20. Mai 2020 ersucht der Vertreter der Rekursgegnerin 1 um eine Sistierung der Rekursverfahren, weil er die Mitteilung\nerhalten habe, dass das TBA den Knoten M.___strasse/N.___strasse\nnochmals überprüfen und ein reduziertes Strassenprojekt erarbeiten\nwerde. Zudem werde immer noch versucht, mit den verschiedenen\nRekurrenten bzw. Rekurrentinnen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Während die Rekurrentin 5 dem Sistierungsgesuch mit Eingabe vom 27. Mai 2020 zustimmt, wenden sich der Rekurrent 1 und\ndie Rekurrentinnen 3 und 4 mit Schreiben vom 26. und 27. Mai bzw.\n8. Juni 2020 ausdrücklich gegen eine Sistierung der Rekursverfahren.\n\n2.1 Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer\nmöglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher\neiner Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist,\ndessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1093).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 21/43\n2.2 Eine Sistierung ist somit u.a. dann begründet, wenn das Ergebnis des Verfahrens von jenem eines anderen Verfahrens abhängt oder\nwenn ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht. In den vorliegend zu beurteilenden Rekursen stellen sich\neine Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsfragen. Die Leistungsfähigkeit des umstrittenen Knotens M.___strasse/N.___strasse ist zwar\neine davon, aber diese Frage ist – wie die folgenden Erwägungen zeigen werden – nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang\nder Rekursverfahren. Nachdem sich auch die Mehrzahl der Rekurrenten ausdrücklich gegen eine Sistierung wenden und nichts von angeblichen Vergleichsverhandlungen mit der Rekursgegnerin 1 wissen, ist\nkein Grund ersichtlich, der eine Sistierung der Rekursverfahren rechtfertigte. Das Begehren um Sistierung ist deshalb anzuweisen.\n\n3.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gemäss Art. 174 PBG wird indessen auf Nutzungspläne, die\nwie die vorliegenden bereits bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29\nBauG öffentlich aufgelegen sind, das bisherige Recht – mithin Baugesetz und kommunales Baureglement – weiter angewendet.\n\n"}