{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 18/43\n1.4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VRP trifft den Rekurrenten eine Begründungspflicht. An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung dürfen zwar keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach\nder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist von einer Rekursbegründung aber zu erwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen\nEntscheid auseinandersetzt. Eine Begründung ist deshalb nur dann\nals ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden,\nnach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich\ndie Vorbringen demgegenüber nicht auf den angefochtenen Entscheid\nbzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 f.). Entsprechend hat sich ein Rekurs zumindest in den Grundzügen zu den tatsächlichen und rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu äussern (GVP 2011\nNr. 110; BDE Nr. 5/2013 vom 31. Januar 2013 Erw. 1.3).\n\n1.4.2 Der Vertreter der Rekurrentin 4 beantragt in seiner Rekursbegründung vom 20. November 2018 die Aufhebung aller von der\nVorinstanz am 4. März 2014 beschlossenen Planerlasse. In der Rekursbegründung beschäftigt er sich indessen tatsächlich einzig mit\ndem Gestaltungsplan, den er angesichts der seines Erachtens fehlenden Zustimmung der Rekurrentin 4 und infolge entgegenstehender\nDienstbarkeiten als nicht umsetzbar und damit als planerisch unzweckmässig betrachtet. Im Weiteren beanstandet er aber auch die\nErschliessung des Plangebiets, die durch das gemäss Gestaltungsplan zulässige Vorhaben erheblich intensiviert werde, und die zu geringe Anzahl vorgesehener Parkplätze. In seiner Eingabe vom 30. August 2019 führt der Vertreter der Rekurrentin 4 weiter aus, aufgrund\nder Vernehmlassung des AREG und des Mitberichts des TBA sei nun\nerstellt, dass der Gestaltungsplan nicht abschliessend beurteilbar und\ndeshalb nicht genehmigungsfähig sei und zudem auch die vorhandene\nStrasseninfrastruktur für die Erschliessung des Plangebiets nicht ausreiche. In Bezug auf die ihm von der Vorinstanz und der Rekursgegnerin 1 in deren Vernehmlassungen vorgeworfene mangelhafte Rekursbegründung bringt er vor, nachdem alle angefochtenen Erlasse\nzusammengehörten, müsse ein koordinierter Rekursentscheid auch\nsämtliche Erlasse gemeinsam aufheben; folglich brauche es nicht zu\njedem einzelnen Planerlass eine separate Rekursbegründung. Dieser\nArgumentation des Vertreters der Rekurrentin 4 ist beizupflichten. Aus\nder im Sachverhalt dargestellten Entstehungsgeschichte der angefochtenen Planerlasse ergibt sich zweifelsfrei, dass alle aufgelegten\nPläne zusammen eine untrennbare Einheit bilden. Wenn also der Gestaltungsplan als eigentlicher Auslöser aller vorliegend zu beurteilenden Planverfahren aufgehoben werden müsste, folgten die anderen\nangefochtenen Erlasse automatisch seinem Schicksal. Somit ist es\nnicht zu beanstanden, wenn sich die Rekurrentin 4 in ihrer Rekursbegründung nur mit dem Haupterlass, dem Gestaltungsplan als solchem,\nbeschäftigt, neben dessen Aufhebung aber – wenn auch ohne eigenständige Begründung – auch diejenige der anderen Planerlasse begehrt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 19/43\n1.4.3 Die Formerfordernisse von Art. 48 VRP sind damit ebenfalls gegeben.\n\n1.5 Im Weiteren ist die Rekursberechtigung umstritten. Die Rekursgegnerin 1 ist der Auffassung, Rekurrent 1 und Rekurrentin 3 seien\naufgrund ihrer fehlenden räumlichen Nähe zum Plangebiet nicht rekursberechtigt. Die betroffenen Rekurrenten machen demgegenüber\ngeltend, bei einem Abstand zum Plangebiet von unter 100 m sei die\nLegitimation von Nachbarn grundsätzlich immer zu bejahen. Nachdem\nsie zudem direkte Sichtverbindung zum Plangebiet hätten und die dort\nvorgesehene überdimensionierte Überbauung erheblich mehr Verkehr\nauf der M.___strasse und damit auch Lärm für ihre Grundstücke generiere, seien sie von den umstrittenen Erlassen mehr betroffen als\nDritte.\n\n1.5.1 Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des\nEntscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Schutzwürdig ist es, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend\nmacht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenlage mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 12, CAVELTI/VÖGELI, a.a.O, Rz. 390 mit Hinweisen).\nNicht entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer zum Baugrundstück direkten Sichtkontakt hat (VerwGE B 2009/25 vom 15. Oktober 2009 Erw. 1.2, VerwGE B 2009/219 vom 24. August 2010\nErw. 3.2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 12, CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli\n2010 Erw. 1.3 ff.).\n\n"}