{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 16/43\nb) Im Mitbericht vom 2. Oktober 2019 weist das TBA darauf hin,\ndass sich der Kanton seiner Erschliessungspflicht bewusst sei und intensiv an einer Lösung der Kapazitätsengpässe in Y.___ arbeite. Deshalb sei auch ein Kantonsstrassenprojekt für den Knoten\nM.___strasse/N.___strasse vom TBA erarbeitet, von der Bürgerschaft\nder Stadt Y.___ an der Volksabstimmung vom 19. März 2017 jedoch\nabgelehnt worden. Ein weiteres Projekt \"Stadtraum\" werde der Bürgerschaft von Y.___ noch im November 2019 zur Abstimmung unterbreitet. Das TBA sehe es im Übrigen als seine Pflicht an, darauf hinzuweisen, falls Bauten und Anlagen, die nach einem Sondernutzungsplan grundsätzlich zulässig wären, die Verkehrssicherheit beeinträchtigten; schliesslich müsse ein Planerlass in der Folge ja auch baulich\numsetzbar sein. Vorliegend beziehe das 3. Verkehrsgutachten die\nnoch zu erwartenden baulichen Entwicklungen südlich des umstrittenen Plangebiets, die unvermeidlich ebenfalls verkehrliche Auswirkungen auf die N.___strasse zur Folge hätten, nicht mehr mit ein. Im Studienauftrag für das Projekt \"Stadtraum\" vom 5. Januar 2012, das in\nZusammenarbeit mit dem TBA ausgearbeitet worden sei, und im\n1. Verkehrsgutachten sei dieser zusätzlich zu erwartende Verkehr\nnoch berücksichtigt und auf seiner Basis auch das Ausbauprojekt für\nden Knoten M.___strasse/N.___strasse ausgearbeitet worden, welches inzwischen von der Bürgerschaft von Y.___ aber abgelehnt worden sei. Wären nebst der Reduktion der kundenintensiven Verkaufsflächen im Plangebiet auf 2'500 m2 und der damit verbundenen, grosszügig geschätzten Verkehrsreduktion die weiteren, ursprünglichen Parameter im 3. Verkehrsgutachten beibehalten worden, sei ein Ausbau\ndes Knotens M.___strasse/N.___strasse nach wie vor unausweichlich. Das TBA weist weiter darauf hin, dass das 3. Verkehrsgutachten\nihm zwar zur Kenntnis, aber nie zur Beurteilung vorgelegt worden sei.\nDies wahrscheinlich deshalb, weil sich das TBA von Beginn weg äusserst kritisch zu diesem 3. Verkehrsgutachten gestellt habe. Nebst anderen, nicht überprüften Aussagen im Gutachten, halte das TBA nochmals fest, dass eine Steuerungsanpassung der Lichtsignalanlage am\nEinzelknoten M.___strasse/N.___strasse nicht umsetzbar sei. Es\nhandle sich um ein Liniendosierungssystem; alle Knotensteuerungsgeräte auf der ganzen Strasse kommunizierten miteinander und stellten einen geregelten Verkehrsfluss auf der gesamten Achse sicher.\nDer vorgeschlagene Eingriff in die Steuerung eines Einzelknotens\nwürde unweigerlich zu Störungseffekten an mehreren anderen Knoten\nauf der M.___strasse führen.\n\nH.\nMit Eingabe vom 22. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass die\nStimmbürger von Y.___ anlässlich der Volksabstimmung vom 17. November 2019 auch das Strassenprojekt \"Stadtraum\" abgelehnt hätten.\nFolglich liege für die in den Rekursverfahren umstrittenen Strassen\nweiter kein Ausbauprojekt vor. Trotzdem halte man an der in den Einspracheentscheiden vertretenen Auffassung fest, dass die Erschliessung des umstrittenen Plangebiets bereits heute gegeben sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 17/43\nI.\na) Der Rekurrent 1 reicht am 20. September und 28. November\n2019, der Vertreter der Rekurrentin 4 am 29. November 2019 und der\nVertreter der Rekursgegnerin 1 am 29. November 2019 jeweils eine\nweitere Eingabe ein.\n\nb) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 teilt der Vertreter der Rekursgegnerin 1 der Rechtsabteilung mit, dass diese für den inzwischen\nverstorbenen Hans Nef, X.___, in die Rekursverfahren eintrete und\nkeine Verzögerung bei der Behandlung der Rekurse wünsche.\n\nJ.\na) Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ersucht der Vertreter der Rekursgegnerin 1 um eine Sistierung der Rekursverfahren.\n\nb) Zu diesem Sistierungsgesuch nehmen die Rekurrentin 3 mit\nEingabe vom 26. Mai 2020, Rekurrent 1 und Rekurrentin 5 am 27. Mai\n2020 sowie Rekurrentin 4 am 8. Juni 2020 Stellung. Von der Rekurrentin 2 und der Vorinstanz gingen zum Sistierungsbegehren keine\nStellungnahmen ein.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die neun Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen\nauf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen\nund durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Fristerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 VRP sind erfüllt.\n\n1.4 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2019, auf den Rekurs Nr. 18-6738 der Rekurrentin 4 gegen den\nTeilzonenplan sei nicht einzutreten, weil sich die von der Rekurrentin 4\neingereichte Rekursbegründung nur mit dem Gestaltungs-, nicht aber\nmit dem Teilzonenplan befasse. Die Rekursgegnerin 1 beantragt mit\nVernehmlassung vom 26. Februar 2019 ebenfalls, auf den Rekurs\nNr. 18-6738 der Rekurrentin 4 gegen den Teilzonenplan sei mangels\nBegründung nicht einzutreten; aus dem gleichen Grund verlangt sie,\nauch auf den Rekurs Nr. 18-1636 der Rekurrentin 4 nicht einzutreten,\nsoweit darin die Aufhebung des Teilstrassenplans und die Aufhebung\nder Änderung des Überbauungsplans beantragt werde.\n\n"}