{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 13/43\nGebäude vorgesehen seien; schliesslich seien die maximal zulässigen\nDachkoten im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt. Die Erschliessung des Plangebiets sei ausreichend und es gebe kein Verkehrsproblem, weil im Plangebiet genügend Parkmöglichkeiten geschaffen würden und das bestehende Strassennetz hinreichend leistungsfähig sei.\nDie umstrittene Überbauung werde auch lärmmässig nicht zu beanstanden sein; die Prüfung, ob die Lärmgrenzwerte eingehalten seien,\nwerde allerdings erst im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen haben.\n\nc) In seinen Vernehmlassungen vom 26. Juni 2019 zu den neun\nRekursen führt das AREG aus, die umstrittene Quartierentwicklung sei\nplanerisch sowohl im kommunalen als auch im kantonalen Richtplan\nabgestützt. Der kantonale Richtplan bezeichne das Gebiet als Standort für publikumsintensive Einrichtungen (Koordinationsblatt S 42).\nSolche Standorte dienten der Stärkung und dem Erhalt der Ortskerne,\nsie stellten die Grundversorgung sicher und seien für die Standortattraktivität des Kantons von zentraler Bedeutung. Der kommunale\nRichtplan (Koordinationsblatt S 2.5) gebe ebenfalls eine Verdichtung\nim Bereich K.___ behördenwegleitend vor; namentlich sollten dort die\nZentrumsfunktion gestärkt und der öffentliche Raum aufgewertet werden. Aus diesen Punkten ergebe sich – auch aus kantonaler Sicht –\ngrundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse am Erlass des\nTeilzonen- und Gestaltungsplans. Bei der Frage der Planbeständigkeit\ndes noch neuen Zonenplans sei u.a. das Ausmass der beabsichtigten\nplanerischen Änderungen zu berücksichtigen. Je einschneidender\nsich eine Änderung auswirke, desto stärker sei das Interesse der\nNachbarn an der Beständigkeit des Plans zu gewichten. Mit der Zonenplanänderung erfolge eine Aufzonung um eine Bauklasse (K4B in\nK5A), was bedeute, dass ein Vollgeschoss mehr erstellt werden dürfe\nund die Gebäudehöhe um 1 m und die Firsthöhe um 5 m angehoben\nwürden. Diese Änderungen seien aus Sicht des AREG für sich allein\nnicht erheblich. Zusammen mit dem Gestaltungsplan sei die geplante\nÄnderung aber auch nicht unbedeutend; sie habe doch eine gewisse\nGrösse und die geplante Innenentwicklung zur Zentrumsbildung\nstrahle auf die Umgebung aus. Zentrumsbildungen von dieser Grösse\nkönnten bezüglich Dimension bzw. Bauvolumen jedoch nicht zum\nVornherein genau spezifiziert werden. Dazu sei regelmässig eine Entwicklungsplanung erforderlich, die aufzeige, wie eine städtebaulich\nvorzügliche Umsetzung aussehe. Zudem müsse auch der Grundeigentümer einen solchen Prozess mittragen, da sonst die Realisierungswahrscheinlichkeit zu klein wäre. Für die nun im umstrittenen\nGestaltungsplan als städtebaulich vorzüglich befundenen Dimensionen der geplanten Überbauung sei eine Umzonung des Gebiets erforderlich und auch akzeptierbar.\n\nTeilzonen- und Gestaltungsplan seien am 29. November 2013 vorgeprüft worden. Insbesondere der Gestaltungsplan habe damals den formellen und materiellen Anforderungen deutlich nicht genügt. Die\nVorinstanz habe den Erlass in der Folge zwar überarbeitet. Der Gestaltungsplan und seine besV seien aber nach wie vor unklar und des-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 14/43\nhalb nicht abschliessend beurteilbar. Eine Genehmigung könne derzeit auch deshalb nicht in Aussicht gestellt werden, weil das TBA im\nMitbericht vom 6. Juni 2019 die Auffassung vertrete, die hinreichende\nErschliessung des Plangebiets sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der bislang durchgeführten Verfahren noch nicht gegeben.\n\nd) Das TBA kommt im Mitbericht vom 6. Juni 2019 zusammengefasst zum Ergebnis, dass die vorliegenden Verkehrsgrundlagen klar\naufzeigten, dass die vorgesehenen planerischen Entwicklungen auf\nder bestehenden Verkehrsinfrastruktur nicht funktionierten. Der aus\ndem zu erwartenden Mehrverkehr resultierende Rückstau könne von\nder Linksabbiegespur der M.___strasse (Ost) in die N.___strasse nicht\naufgefangen werden und es sei deshalb mit starken Störungen zwischen dem Linksabbiege- und dem Geradeaus-Fahrstreifen auf der\nM.___strasse zu rechnen. Um die geplanten Entwicklungen realisieren\nzu können, müsse die bestehende Strasseninfrastruktur vorgängig\nausgebaut werden. Ohne Ausbau der Strasseninfrastruktur bringe die\numstrittene Planung eine Verschlechterung der Verkehrssituation am\nKnoten M.___strasse/N.___strasse mit sich.\n\nF.\nIn der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu den\neingegangenen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.\n\na)\naa) Der Rekurrent 1 verlangt mit Eingabe vom 28. August 2019 u.a.,\nbeim Entscheid über die neun Rekurse habe sich das Baudepartement\nauch an seinem eigenen Entscheid in Sachen \"Rekurse\nX2.___strasse, Y.___\" (BDE Nr. 2/2019 vom 25. Januar 2019), zu\norientieren. Im Weiteren rügt er eine Verletzung der\nMitwirkungsgrundsätze, weil die Nachbarschaft in die umstrittene\nPlanung vor dem Jahr 2014 nie einbezogen worden sei. Die Zahlen in\nden verschiedenen Verkehrsgutachten seien geschönt, es solle\ndeshalb eine Oberexpertise eingeholt werden. Zudem habe die\nBürgerschaft das Kantonsstrassenprojekt \"M.___strasse\" abgelehnt.\nDie Planungsbehörde wolle das aber offenbar nicht wahrhaben, weil\nsie das abgelehnte Projekt nun im Rahmen der Gesamtabstimmung\n\"Stadtraum\" im November 2019 nochmals unverändert der\nBürgerschaft zur Abstimmung unterbreite.\n\n"}