{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\nE.\na) In ihren Vernehmlassungen vom 4. Februar 2019 bringt die\nVorinstanz – ohne Antragstellung – zu acht der neun Rekurse vor, das\nPlangebiet präsentiere sich heute von einer wenig anspruchsvollen\nSeite. Es habe den Charakter eines Vorstadtbereichs, sei vorwiegend\nvon oberirdischen Autoabstellplätzen geprägt und biete wenig Anreize.\nNeu solle das Quartier durch den Erlass des Gestaltungsplans ein eigenes Zentrum erhalten und dadurch an Attraktivität und Lebensqualität gewinnen. Die deshalb nötige Zonenplananpassung trage dem\nraumplanerischen Kernanliegen der Verdichtung Rechnung; die Umzonung sei somit zweckmässig und sachgerecht. Es sei einzelnen Rekurrenten zuzustimmen, dass sich das geplante Vorhaben weniger an\nder direkten Umgebung orientiere; es beanspruche im Gegenteil gewollt eine gewisse Sonderstellung, weil es einen neuen Siedlungsschwerpunkt schaffen solle. Es würden jedoch keine 30 m hohen Bauten ermöglicht; im Planungsbericht zum Gestaltungsplan vom 22. Januar 2014, S. 10, Ziff. 2.1, sei festgehalten, dass die Gebäudehöhe\nhöchstens 25 m ab Niveaupunkt bzw. 16 m ab Höhe der M.___strasse\nbetragen dürfe. Zum Verkehrskonzept wird ausgeführt, es seien im\nLauf des Verfahrens vier verschiedene Verkehrsgutachten erstellt worden, die teilweise auf unterschiedlichen Ausgangslagen und Fragestellungen beruhten. Die inzwischen erwartete, nur mehr reduzierte\nVerkehrsbelastung resultiere daraus, dass zum einen die im Plangebiet vorgesehene kundenintensive Verkaufsfläche erheblich verringert\nund zum anderen der Wert der Grundbelastung aufgrund neuer Verkehrszahlen nach unten korrigiert worden sei. Weiter belege der\nSchallschutznachweis, dass im Baubewilligungsverfahren die lärmschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden könnten.\n\nEinzig in Bezug auf das Rekursverfahren Nr. 18-6738 der Rekurrentin 4 beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs nicht einzutreten, weil\ndie von der Rekurrentin eingereichte Begründung nur den Gestal-\ntungs-, nicht aber den Teilzonenplan betreffe.\n\nb) In ihren Vernehmlassungen vom 26. Februar 2019 beantragt die\nRekursgegnerin 1, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, die Rekurse\n\n- Nrn. 18-1478 und 18-6370 des Rekurrenten 1,\n\n- Nrn. 18-1509 und 18-6857 der Rekurrentin 2,\n\n- Nrn. 18-1550 und 18-6564 der Rekurrentin 3,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 12/43\n- Nrn. 18-1636 und 18-6738 der Rekurrentin 4 sowie\n\n- Nr. 18-6716 der Rekurrentin 5\n\n- unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nMit praktisch gleichlautenden Ausführungen wird hinsichtlich der Rekurse der Rekurrenten 1 und 3 geltend gemacht, der Rekurrent 1 und\ndie Rekurrentin 3 seien in den Verfahren Nrn. 18-1478 und 18-6370\nsowie 18-6564 nicht rekursberechtigt, weil ihnen die räumliche Nähe\nzum Plangebiet fehle; im Verfahren Nr. 18-1550 anerkennt die Rekursgegnerin 1 – wohl versehentlich – die Rekursberechtigung der Rekurrentin 3 dagegen ausdrücklich als gegeben. In formeller Hinsicht beantragt die Rekursgegnerin 1 weiter – genauso wie bereits die\nVorinstanz –, auf Rekurs Nr. 18-6738 der Rekurrentin 4 nicht einzutreten, weil die von der Rekurrentin eingereichte Begründung nur den\nGestaltungs-, nicht aber den Teilzonenplan betreffe. Aus dem gleichen\nGrund verlangt sie auch, auf den Rekurs Nr. 18-1636 der Rekurrentin 4 nicht einzutreten, soweit darin die Aufhebung des Teilstrassenplans und die Aufhebung der Änderung des Überbauungsplans beantragt werde.\n\nIn materieller Hinsicht wird hinsichtlich aller neun Rekurse zusammenfassend ausgeführt, die Bürgerschaft der Stadt Y.___ habe am\n23. September 2018 zugunsten der Teilzonenplanänderung entschieden. Gestützt auf diesen Entscheid des Souveräns sei die Nutzungsordnung nun eben zu revidieren, auch wenn diese nur gerade drei\nJahre zuvor erlassen worden sei. Nachdem sie zudem nur ein beschränktes Gebiet betreffe und der Planperimeter auch zweckmässig\nabgegrenzt sei, greife das Argument der Planbeständigkeit nicht. Die\nVorinstanz sei davon ausgegangen, dass eine Umzonung erfolgen\nmüsse, damit der gleichzeitig erlassene Gestaltungsplan nicht zu einer\nmateriellen Zonenplanänderung führe. Die Rekursgegnerin 1 sei der\nAnsicht, dass eine solche Aufzonung nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, weil der Gestaltungsplan ohnehin nur höhere Häuser zulasse, was mittels Sondernutzungsplan auch in der geltenden K4B zulässig gewesen wäre. Der Gestaltungsplan sei auch inhaltlich nicht zu\nbeanstanden. Eine vorgängige schriftliche Zustimmung der bloss\ndienstbarkeitsberechtigten Rekurrentin 4 zum Plan sei nicht notwendig\ngewesen. Das geplante Vorhaben entspreche den Vorgaben des kantonalen Richtplans, der innerhalb des Planperimeters ausdrücklich\npublikumsintensive Nutzungen vorsehe. Bei der geplanten Verwirklichung von 170 Wohnungen, kundenintensiven Verkaufsflächen von\n2'500 m2 und übrigen Verkaufsflächen von weiteren 5'500 m2 sei diese\nAnforderung offensichtlich erfüllt; das Bauvorhaben sei damit von\nüberörtlicher Bedeutung. Trotzdem nehme der umstrittene Gestaltungsplan auf die Interessen der Nachbarn gebührend Rücksicht. Namentlich schaffe er ausgedehnte Freiräume zwischen den geplanten\nachtgeschossigen Bauten. Es treffe auch nicht zu, dass 30 m hohe\n\n"}