{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\ncc) In der beide Rekursverfahren umfassenden Rekursergänzung\nvom 20. November 2018 wird zur Begründung geltend gemacht, es\nlägen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor. Das Plangebiet\nsei erst im Jahr 2011 umgezont worden, weshalb es nicht zulässig sei,\nfür dieses nur drei Jahre später bereits wieder einen neuen Teilzonenplan zu erlassen. Rund um das Plangebiet gebe es nur dreigeschossige Bauten; es sei daher nicht einsehbar, weshalb das Plangebiet der\nK5A zugeschieden werden solle. Die geplanten Bauten würden sich\nnicht in die Umgebung einfügen. Der Gestaltungsplan stelle keine\nstädtebaulich vorzügliche Überbauung sicher, sondern bewirke vielmehr eine materielle Zonenplanänderung, weil in der K5A bis zu 30 m\nhohe Bauten erstellt werden könnten; der Erlass nehme zudem keine\nRücksicht auf die Nachbarinteressen. Im Weiteren seien die Erschliessung des Plangebiets, der Teilstrassenplan und das Verkehrskonzept\nungenügend, die Lärmvorschriften würden nicht eingehalten und auch\ndie Voraussetzungen für die Änderung des Überbauungsplans J.___\nseien nicht gegeben.\n\nd)\naa) Gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen Gestal-\ntungs-, Teilstrassen- und Änderung Überbauungsplan erhob die D.___\ndurch ihren Vertreter (im Folgenden Rekurrentin 4) am 14. März 2018\nRekurs (Nr. 18-1636) beim Baudepartement.\n\nbb) Die Rekurrentin 4 erhob am 16. Oktober 2018 auch gegen den\nEntscheid der Bürgerschaft vom 23. September 2018 und damit gegen\nden Teilzonenplan Rekurs (Nr. 18-6738) beim Baudepartement.\n\ncc) In der beide Rekursverfahren umfassenden Rekursergänzung\nvom 20. November 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Einspracheentscheid des Stadtrates Y.___ vom\n19. Februar 2018 (Versand 27. Februar 2018/1. Oktober 2018) sei aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 10/43\n2. Die folgenden, vom Z.___ am 3. März 2014 genehmigten Erlasse seien aufzuheben:\n\n- Teilzonenplan K.___\n\n- Gestaltungsplan K.___\n\n- Änderung Überbauungsplan J.___\n\n- Teilstrassenplan zum Gestaltungsplan K.___\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrentin sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. 006 und damit gemäss Dienstbarkeitsvertrag berechtigt, das gesamte heutige Parkplatz-Grundstück Nr. 004\nuneingeschränkt mit zu benützen. Als Dienstbarkeitsberechtigte habe\ndie Rekurrentin eine miteigentumsähnliche Rechtsposition, die derjenigen eines Baurechtsberechtigten ähnlich sei; folglich hätte sie dem\nGestaltungsplan unterschriftlich zustimmen müssen. Nachdem diese\nZustimmung nicht vorliege, könne der Gestaltungsplan von vornherein\nnicht genehmigt und umgesetzt werden. Ein Erlass, der infolge entgegenstehender Dienstbarkeiten nicht umsetzbar sei, sei planerisch unzweckmässig. Im Weiteren werde die heutige Erschliessung durch das\nVorhaben erheblich intensiviert; es seien mehr Parkplätze erforderlich\nals vorgesehen.\n\ne) Am 16. Oktober 2018 erhob die E.___ durch ihren Vertreter (im\nFolgenden Rekurrentin 5) gegen den Entscheid der Bürgerschaft vom\n23. September 2018 und damit gegen den Teilzonenplan Rekurs (Nr.\n18-6716) beim Baudepartement mit den Anträgen:\n\n1. Der Teilzonenplan K.___ sei aufzuheben.\n\n2. Der Beschluss der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Y.___ vom 23.09.2018 betreffend Teilzonenplan K.___ sei aufzuheben.\n\n3. Der Beschluss Nr. 2018-82 vom 19. Februar 2018 des\nStadtrates Y.___ sei aufzuheben.\n\n4. Eventualiter sei der Teilzonenplan K.___ zur Überarbeitung zurückzuweisen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST\nund Spesen).\n\nZur Begründung wird ausgeführt, die Abgrenzung des Teilzonenplanperimeters sei unzweckmässig. Aus ortsplanerischer Sicht dränge sich\nder Einbezug des Grundstücks Nr. 008 der Rekurrentin in das Plangebiet auf, weil dieses ebenfalls gross sei (13'465 m2) und sich als Sied-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 11/43\nlungsschwerpunkt eigne. Das 2. Verkehrsgutachten sei unglaubwürdig und werde bestritten; das Plangebiet sei nicht hinreichend erschlossen. Es sei erst im Jahr 2011 umgezont worden. Wenn nun nur\ndrei Jahre später bereits wieder ein neuer Teilzonenplan aufgelegt\nwerde, verletzte das den Grundsatz der Planbeständigkeit, zumal\nkeine wesentlich geänderten Verhältnisse vorlägen.\n\n"}