{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\ncc) In der beide Rekursverfahren umfassenden Rekursergänzung\nvom 20. November 2018 wird zur Begründung geltend gemacht, es\nlägen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor. Das Plangebiet\nsei erst im Jahr 2011 umgezont worden, weshalb es nicht zulässig sei,\nfür dieses nur drei Jahre später bereits wieder einen neuen Teilzonenplan zu erlassen. Der Gestaltungsplan bewirke eine unzulässige materielle Zonenplanänderung, wenn in der K5A plötzlich Bauten mit bis\nzu 30 m Höhe erstellt werden dürften. Die vorgesehene Überbauung\nbeeinträchtige die Nachbarinteressen massiv; sie habe insbesondere\nnegative Auswirkungen auf Wohnhygiene und -qualität, Lärmentwicklung, Aussicht und Verkehrssicherheit. Das Plangebiet sei schon\nheute über die bestehenden Strassen ungenügend erschlossen; das\nzusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen könne vom bestehenden Strassennetz nicht auch noch aufgenommen werden. Im 1. Verkehrsgutachten sei man im Endzustand von einem zu erwartenden\nMehrverkehr von 32 % ausgegangen, im 2. Verkehrsgutachten werde\ndieser Wert ohne Begründung auf nur mehr 2,1 % reduziert. Eine\nnachvollziehbare Berechnung der künftigen Parkplätze fehle zudem,\nwas es unmöglich mache, den künftigen Verkehr aus dem Plangebiet\nabzuschätzen. Gemäss Schallschutznachweis könnten die Immissionsgrenzwerte an den Nordfassaden der Bauten im Plangebiet nicht\neingehalten werden. Auch die Änderung des Überbauungsplans sei\nunrechtmässig; dieser sei im Jahr 1971 erlassen worden, um innerhalb\ndes Plangebiets die Ausnützung zu verteilen. Neben einem elfgeschossigen Hochhaus im südlichen Teil des Plangebiets habe man zu\nKompensationszwecken auch einen nur zweigeschossig überbaubaren nördlichen Gebietsteil ausgeschieden. Genau dieser Teil mit Mindernutzung solle nun aus dem Perimeter des Überbauungsplans J.___\nentlassen, neu der K5A zugeteilt, anschliessend mit dem Gestaltungsplan überlagert und dann achtgeschossig überbaut werden.\n\nb)\naa) Gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen Gestaltungsplan erhob B.___ durch ihren Vertreter (im Folgenden Rekurrentin 2) am 13. März 2018 Rekurs (Nr. 18-1509) beim Baudepartement\nmit den Anträgen:\n\n1. Es sei auf den Gestaltungsplan K.___ zu verzichten;\n\n2. es sei ein Augenschein durchzuführen;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 8/43\n3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner.\n\nZur Begründung wird ausgeführt, der Gestaltungsplan führe zu einer\nmateriellen Zonenplanänderung, weil er massiv von der Grundordnung abweiche. Er stelle auch keine städtebaulich vorzügliche Gesamtüberbauung sicher, sondern solle einzig der Realisierung eines\nüberdimensionierten, die Nachbarinteressen nicht berücksichtigenden\nVorhabens dienen. Die Überbauung weise zu geringe Gebäudeabstände auf und habe zudem übermässige Beschattung und Lärm zur\nFolge. Weiter seien das Erschliessungskonzept, mit der Fahrrampe\nunmittelbar westlich des Grundstücks der Rekurrentin, und die Erschliessung insgesamt ungenügend.\n\nbb) Die Rekurrentin 2 erhob am 22. Oktober 2018 durch ihren Vertreter auch gegen den Entscheid der Bürgerschaft vom 23. September\n2018 und damit gegen den Teilzonenplan Rekurs (Nr. 18-6857) beim\nBaudepartement mit den Anträgen:\n\n1. Es sei die Genehmigung des Teilzonenplans K.___\ndurch die Stimmberechtigten mittels Referendumsabstimmung vom 23. September 2018 aufzuheben;\n\n2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, es lägen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor, die eine Planänderung rechtfertigten. Das Plangebiet sei erst im Jahr 2011 umgezont worden, weshalb es nicht zulässig sei, für dieses nur drei Jahre später bereits wieder einen neuen\nTeilzonenplan zu erlassen. Die umliegenden Grundstücke befänden\nsich alle in dreigeschossigen Zonenarten; folglich sei die Zuteilung des\nPlangebiets zu einer fünfgeschossigen Zone von vornherein planerisch unzweckmässig.\n\nc)\naa) Gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen Gestal-\ntungs-, Teilstrassen- und Änderung Überbauungsplan erhob die C.___\ndurch ihren Vertreter (im Folgenden Rekurrentin 3) am 14. März 2018\nRekurs (Nr. 18-1550) beim Baudepartement mit den Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in den Ziffern b) 3-5\naufzuheben und der Gestaltungsplan mit besonderen\nVorschriften K.___, der Teilstrassenplan Gestaltungsplan K.___, die Änderung des Überbauungsplanes\nJ.___ und der Umweltverträglichkeitsbericht Gestaltungsplan K.___ seien nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 9/43\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner und/oder der Vorinstanz (zzgl.\nMehrwertsteuer).\n\nbb) Die Rekurrentin 3 erhob am 11. Oktober 2018 auch gegen den\nEntscheid der Bürgerschaft vom 23. September 2018 und damit gegen\nden Teilzonenplan Rekurs (Nr. 18-6564) beim Baudepartement mit\nden Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in der Ziffer a) 1 aufzuheben und der Teilzonenplan K.___ sei nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner und/oder der Vorinstanz (zzgl.\nMehrwertsteuer).\n\n"}