{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=9b7efbd4669ed6e1d212d6e3ab3a1730", "Checksum": "85cb73a8666bd8531d1d557963c96cb1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:35", "Checksum": "dd67b050b7cc777b1ae16c9178a7d88e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\n\ne) Mit separaten Beschlüssen vom 19. Februar 2018 wies der\nZ.___ sämtliche Einsprachen gegen Teilzonen-, Gestaltungs-, Teil-\nstrassen- und Änderung Überbauungsplan ab. Zur Begründung wurde\nu.a. geltend gemacht, die Zonenplanänderung sei aus öffentlichen Interessen geboten, um an diesem Ort – wie im kommunalen Richtplan\nvorgesehen – einen neuen Siedlungsschwerpunkt mit verdichteter\nNutzung verwirklichen zu können. Der Planperimeter sei zweckmässig\nabgegrenzt, weil er ein geschlossenes, von bestehenden Strassen\numgrenztes Gebiet beschlage. Eine Ausdehnung des Planperimeters\nRichtung Süden, über die N.___strasse hinaus, mache planerisch keinen Sinn. Das Vorhaben mit kundenintensiven Verkaufsflächen von\n2'500 m2 und übrigen Verkaufsflächen von 5'500 m2 sei offensichtlich\nUVP-pflichtig. Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei das Gestaltungsplanverfahren, weshalb von\nder Grundeigentümerin auch ein UVB eingereicht worden sei. Entgegen den Ausführungen in einzelnen Einsprachen hätten sich dessen\nGrundlagen während der Dauer der Einspracheverfahren nicht verändert; er sei weiterhin aktuell und habe deshalb auch nicht angepasst\nwerden müssen. Zwar basiere der UVB noch auf dem 1. Verkehrsgutachten, welches inzwischen durch das verkehrstechnische Gutachten\nder U2.___, Schlussbericht vom 12. Juli 2017 (im Folgenden 2. Verkehrsgutachten), abgelöst und im Rahmen der Auflage der \"1. Teiländerung des Gestaltungsplans K.___ mit besonderen Vorschriften\" öffentlich bekannt gemacht worden sei. Aus dem neuen, 2. Verkehrsgutachten ergebe sich, dass die Zunahme des Verkehrs – entgegen der\nersten Annahme – nur noch marginal ausfalle und die Erschliessung\ndamit weiterhin gegeben sei; folglich stehe die geplante Erschliessung\ndes Plangebiets der Genehmigung des Gestaltungsplans nicht entgegen. Der Gestaltungsplan habe auch keine materielle Zonenplanänderung zur Folge, weil die AZ lediglich 1,68 betrage und damit der AZ der\nK4B (einschliesslich 20 %-Bonus) entspreche. Er stelle vielmehr eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 6/43\nstädtebaulich vorzüglich gestaltete Gesamtüberbauung sicher und\nführe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarinteressen. Es würden – entgegen der Ansicht der Einsprecher – keine Hochhäuser mit über 25 m Höhe geplant. Ob die im Gestaltungsplan angegebene Höhenkote im Bereich des geplanten Platzes zwischen den\nBaubereichen A, B und C stimme oder nicht, sei dafür nicht entscheidend. Massgebend sei einzig, dass die Gebäudehöhe der sechs achtgeschossigen Bauten im Rahmen des Baugesuchs nur höchstens\n25 m ab Niveaupunkt betragen dürfe, wie es in der Vereinbarung zwischen der Planungsbehörde und der Rekursgegnerin 1 bestimmt worden sei. Aus dem \"Schallschutznachweis nach LSV\" der U3.___, vom\n18. September 2013 (im Folgenden Schallschutznachweis) ergebe\nsich zwar, dass an Teilen der geplanten westlichen und nördlichen Gebäudefassaden die Immissionsgrenzwerte um bis zu höchstens\n4 dB(A) überschritten seien. Dieser Umstand verwundere angesichts\nder hohen Verkehrsbelastung der M.___strasse aber nicht weiter; ihm\nwerde im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren noch Beachtung\ngeschenkt werden müssen. Mit den im UVB und im Schallschutznachweis aufgezeigten Massnahmen könnten die umweltschutzrechtlichen\nBestimmungen jedenfalls eingehalten werden.\n\nf) Der Teilzonenplan wurde vom 6. März bis 16. April 2018 dem\nfakultativen Referendum unterstellt. Weil dieses ergriffen wurde, fand\nam 23. September 2018 eine Volksabstimmung statt, anlässlich derer\nder Teilzonenplan mit 4'491 Ja- gegen 3'342 Nein-Stimmen\nangenommen wurde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 gab der\nZ.___ den Einsprechern von der Zustimmung der Bürgerschaft\nKenntnis und eröffnete ihnen die Rekursfrist von vierzehn Tagen.\n\nD.\na)\naa) Gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen Gestal-\ntungs-, Teilstrassen- und Änderung Überbauungsplan erhob A.___ (im\nFolgenden Rekurrent 1) am 12. März 2018 Rekurs (Nr. 18-1478) beim\nBaudepartement mit den Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in den Ziffern b) 3-5\naufzuheben und der Gestaltungsplan mit besonderen\nVorschriften K.___, der Teilstrassenplan Gestaltungsplan K.___, die Änderung des Überbauungsplanes\nJ.___ und der Umweltverträglichkeitsbericht Gestaltungsplan K.___ seien nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner und/oder der Vorinstanz (zzgl.\nMehrwertsteuer).\n\nbb) Der Rekurrent 1 erhob am 3. Oktober 2018 auch gegen den\nEntscheid der Bürgerschaft vom 23. September 2018 und damit gegen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 7/43\nden Teilzonenplan Rekurs (Nr. 18-6370) beim Baudepartement mit\nden Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in der Ziffer a) 1 aufzuheben und der Teilzonenplan K.___ sei nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner und/oder der Vorinstanz (zzgl.\nMehrwertsteuer).\n\n"}