Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die Politische Gemeinde Z.___ überwacht die Einhaltung des Nutzungsverbots. Die Rekurrentin ist verpflichtet, einer Gemeindevertretung jederzeit Zutritt zu den betreffenden Räumen zu verschaffen. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf das in Ziffer 2 verfügte Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.