2. Als vorsorgliche Massnahme wird folgendes Nutzungsverbot erlassen, bis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist: Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 20/21 1. Die Nutzung des Zwischenbaus (Vers.-Nr. 003) und dem gemäss Baueingabe östlichen Teil des ehemaligen Schweinestalls (Vers.-Nr. 004) auf Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, für Wohn- und Aufenthaltszwecke wird per sofort untersagt. 2. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Nutzungsverbots wird die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet: