14.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. 14.3 Die Rekursgegnerin 2 liess sich anwaltlich nicht vertreten und bringt auch keine Begründung vor, warum ihr eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden sollte. Trotz ihres Obsiegens kann der Rekursgegnerin 2 demgemäss keine ausseramtliche Entschädigung bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.