Auch erscheint das Nutzungsverbot erforderlich bzw. ist kein milderes Mittel ersichtlich, mit welchem das öffentliche Interesse verwirklicht werden könnte. Ebenfalls ist die Zumutbarkeit gegeben, weil das öffentliche Interesse an der zonenkonformen Nutzung von Nichtbauland jenes der Grundeigentümerin, die ehemaligen Schweineställe zu Wohn- und Aufenthaltszwecken umzunutzen, überwiegt. Weil eine Baubewilligung nicht in Betracht fällt bzw. der jetzige Zustand auch im Nachhinein nicht legalisiert werden kann, ist das Nutzungsverbot verhältnismässig. 12.4 Nach Art. 56 VRP entscheidet die Rekursinstanz, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.