Eine beabsichtigte Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Das Nutzungsverbot ist geeignet, die zonenfremde Nutzung bis zur Beendigung des unrechtmässigen Zustands auf Grundstück Nr. 001 – soweit sie den Zwischenbau (Vers.-Nr. 003) und den östlichen Bereich des ehemaligen Schweinestalls (Vers.-Nr. 004) betrifft – vorerst zu unterbinden. Auch erscheint das Nutzungsverbot erforderlich bzw. ist kein milderes Mittel ersichtlich, mit welchem das öffentliche Interesse verwirklicht werden könnte.