Das Nutzungsverbot dient der einstweiligen Sicherstellung des bedrohten öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Bauordnung. Vorliegend betroffen ist namentlich die Durchsetzung des in Art. 75 BV verankerten Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, das zu den zentralen Aufgaben des Raumplanungsgesetzes gehört (vgl. BBl 1996, 515 und 543). Mit dem Nutzungsverbot soll sichergestellt werden, dass die zonenwidrige Nutzung des Grundstücks Nr. 001 unterbleibt, bis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist.