Rechtswidrigkeit vorliegt (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 99). 12.3 Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch die geplante Massnahme offensichtlich nicht verletzt, da sich das Nutzungsverbot nur gegen die geplante, nicht bewilligungsfähige Umnutzung der Schweineställe richtet. Zu prüfen sind im Folgenden das öffentliche Interesse an der geplanten Massnahme und deren Verhältnismässigkeit.