Bern 1983, S. 246; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 1107 ff.). Bei positiven Verfügungen kann die Rekursinstanz die Behebung des rechtswidrigen Zustands dadurch erwirken, dass sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 51 Abs. 1 VRP). Bei negativen Verfügungen können die Rechtsfolgen regelmässig nur durch Anordnung eines Nutzungsverbots vorläufig festgelegt werden.