12.1 Die Anordnung eines Nutzungsverbots bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung, SR 101; abgekürzt BV). Grundrechte dürfen eingeschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Zudem muss der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts gewahrt werden (Art. 36 BV).