Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 16/21 deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. In Ziff. 12 der Baubewilligung für den Wiederaufbau des Wohnhauses vom 22. Juni 2016 wurde zudem rechtskräftig verfügt, dass ein Anschlussgesuch für die Meteorwasserleitungen an die bestehende Leitung bei der B.___ bis 29. Juli 2016 einzureichen sei. Da dies soweit ersichtlich noch nicht geschehen ist, ist dies durch die Rekurrentin nachzuholen. 12. Die Rekursgegnerin 2 beantragt ein Nutzungsverbot für die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden.