10. Das anlässlich des Augenscheins festgestellte neue Fenster an der Westfassade des Zwischenbaus im Obergeschoss ist von der angefochtenen Verfügung noch nicht erfasst. Die Vorinstanz und das AREG werden über die Bewilligungsfähigkeit und eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch zu befinden haben. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert und richtigerweise die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wurde. Der Rekurs erweist sich