Vorliegend kann sich die Rekurrentin auch nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass sie zur Bauausführung ermächtigt sei. Vielmehr war die Rekurrentin nicht zuletzt aufgrund der vorgängigen Brandschadensanierung des Wohnhauses mit dem einhergehenden Erweiterungsverbot und der Umgebungsgestaltung mit den restriktiven Anforderungen an das Bauen ausserhalb der Bauzone vertraut, und sie musste geradezu davon ausgehen, dass die baulichen Massnahmen nicht bewilligungsfähig waren.