8. Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl die Umnutzung der Schweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004) als auch die baulichen Massnahmen für Betriebskantine, Aufenthalts- und Lagerräume sowie die Neugestaltung der Umgebung und Erstellung von Parkplätzen nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig sind. 9. Nachdem die materielle Rechtswidrigkeit feststeht, bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den gesetzlichen Anforderungen entspricht.