Bei der Prüfung der Frage, ob noch eine teilweise Änderung vorliegt, wird nicht auf ein festes, höchstzulässiges Erweiterungsmass abgestellt. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entscheidend, ob die Identität der Umgebung noch gewahrt ist (vgl. BDE 16/2012 vom 4. Juni 2012 Erw. 2.3; BDE 46/2016 vom 30. August 2016 Erw. 2.3.1).