7.1 Grundsätzlich können Erweiterungen befestigter Aussenflächen, wie Vorplätze, Zufahrten oder Parkplätze als teilweise Änderung bestehender Aussenflächen zugelassen werden, soweit dies mit der Identität der Umgebung vereinbar ist. Als Vergleichsmassstab gilt auch hier der Zeitpunkt in welchem das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde, vorliegend somit der 1. Juli 1972. Bei der Prüfung der Frage, ob noch eine teilweise Änderung vorliegt, wird nicht auf ein festes, höchstzulässiges Erweiterungsmass abgestellt.