Die geplanten Sitzplätze sind aufgrund ihrer Grösse als Bruttonebenfläche anrechenbar. Wie bereits ausgeführt, besteht auf dem Grundstück jedoch kein Erweiterungspotenzial mehr. Damit sprengen die geplanten Sitzplätze den zulässigen Rahmen der Identität nach Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV. Die Bewilligung für deren Erstellung wurde demnach zu Recht verweigert. 7. Abschliessend ist zu prüfen, ob der befestigte Platz im gesamten westlichen Bereich bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 001 (inkl. LKW- Abstellplätze) sowie die geplanten PW-Abstellplätze südlich des Wohnhauses allenfalls nachträglich bewilligungsfähig wären.