5.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die baulichen Massnahmen und die neue Zweckbestimmung den Identitätsgrundsatz verletzen und damit gewichtigen Interessen der Raumplanung widersprechen. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die beiden geplanten Sitzplätze beim Wohnhaus von 22 m2 bzw. 45 m2 bewilligungsfähig sind.