Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 12/21 gerade eine Breite von 0,9 m auf. Ausserdem liegt nicht einmal ein Mietvertrag mit F.___SA vor, die im Übrigen von der gleichen Person mit Einzelunterschrift vertreten wird und über die gleiche Domiziladresse verfügt wie die Rekurrentin. Jedenfalls liegt auch hier die Vermutung nahe, dass auch diese Räumlichkeiten zu Aufenthaltszwecken und nicht zu den angegebenen Lagerzwecken verwendet werden sollen, insbesondere weil auch hier die – immerhin vorbestandenen – Fenster mit etwas grösseren Isolierfenstern ersetzt worden waren.