Die Möglichkeit einer Lagerhaltung von Materialien und Maschinen aus allgemeiner Tierhaltung und Milchverarbeitung scheint nicht ausgeschlossen, doch fehlt hier ein rechtsgenüglicher Nachweis. Auch lassen die geplanten baulichen Massnahmen nicht vermuten, dass die angegebene Mieterin F.___SA einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachgehen wird. Im Weiteren ist eine Lagernutzung im Hinblick auf die Baupläne nicht plausibel. So ist nicht ersichtlich, warum die gesamte Fensterfront ausgewechselt werden musste. Zudem ist die Erschliessung zu den hintereinander angeordneten Lagerräumen nur 1,5 m breit, und es besteht keine direkte Anlieferungsmöglichkeit.