RPG nicht zur Disposition. Die geplante Umnutzung von Schweinestallungen zu Aufenthaltsräumlichkeiten, Verpflegungsmöglichkeiten und Waschgelegenheiten von bzw. für Menschen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen (oder landwirtschaftlichen) Arbeitstätigkeit übersteigt das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung bei weitem. Im Übrigen wird durch die neue Fassadengestaltung bzw. die neuen Fenster das äussere Erscheinungsbild verändert. Es ist offensichtlich, dass die geplanten baulichen Massnahmen die Identität der Bauten und Anlagen und ihrer Umgebung nicht mehr wahren. Hinzu kommt, dass das zulässige Erweiterungspotential nach Art. 42 Abs. 3 Bst.