5.2 Die Umnutzung einer vormals zonenfremd gewerblich genutzten Baute zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken stellt nach der Rechtsprechung keine gewerbliche Nutzung dar (BGE 140 II 509 Erw. 3) und geht daher über eine teilweise Zweckänderung hinaus. Weil diese Bestimmung indessen nur eine teilweise Änderung zulässt und es sich vorliegend – entgegen der Baugesuchseingabe – um eine vollständige Zweckänderung des Zwischenbaus (Vers.-Nr. 003) von einem gewerblichen Schweinestall in Wohnraum handelt, steht eine nachträgliche Bewilligung auch nach Art. 24c RPG nicht zur Disposition.