Einzubeziehen sind alle raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. Dazu gehören namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung, die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt sowie wohl auch die Änderungskosten, denn diese widerspiegeln häufig den Umfang der Änderungen (MUGGLI, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 24c). In jedem Fall gelten folgende Regeln: