4.5 Damit ergibt sich, dass die Umnutzung der beiden ehemaligen Schweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004) als erweiterte Asylunterkunft und als an Dritte zu vermietende Lagerräume nicht gestützt auf Art. 37a RPG bewilligungsfähig ist. 5. Weil Art. 37a RPG als lex specialis zu Art. 24c RPG gilt, ist im Weiteren zu prüfen, ob die streitigen baulichen Massnahmen und Umnutzungen allenfalls nach der Grundnorm von Art. 24c RPG bewilligungsfähig sind.