Ebenso wenig bedürfte die angegebene Nutzung eine Betriebskantine mit einer Grossküche. Diese Einrichtungen wären nur dann erforderlich, wenn sich Personen langfristig in den Bauten aufhalten würden, und dies wäre bei einer reinen Lagernutzung offensichtlich nicht notwendig. 4.4 Die Rekurrentin und Grundeigentümerin bezweckt als Gesellschaft den Erwerb, den Besitz, die Finanzierung und die Veräusserung von Immobilien sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte. Selber betreibt sie kein Gewerbe, sondern beabsichtigt, die Räumlichkeiten an eine Dritte zu vermieten.