Zusätzlich werden die gesamten Installationen von Kalt- und Warmwasser neu eingebaut, und die Räumlichkeiten können beheizt werden. Ob die Räume sich zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen eignen, richtet sich stets anhand objektiver Kriterien und nicht nach der Bezeichnung in den Baueingabeplänen (BDE 42/2018 vom 13. September 2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Ebenfalls wären die baulichen Massnahmen auch künftig nicht notwendig, weil die auf den Plänen angegebene Nutzung (Lager) keine sanitären Einrichtungen bedingen würden, insbesondere keine neun Duschen. Ebenso wenig bedürfte die angegebene Nutzung eine Betriebskantine mit einer Grossküche.