Diese Aussage darf jedoch nur für neue gewerbliche Zwecke Geltung beanspruchen. Sie gilt angesichts der Norm nicht für neu einzuführende Wohnnutzungen, weil Art. 37a RPG ausschliesslich das Ziel verfolgt, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind. Vollständige Zweckänderungen von Gewerbebetrieben in Wohnbauten fallen deshalb nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG. Gegen die Einführung von Wohnnutzungen spricht auch, dass mit der Einführung einer neuen zonenfremden Nutzungskategorie in der Regel wesentlich neue Auswirkungen auf Raum