4.2 Im konkreten Fall handelt es sich um die Umnutzung zonenfremder gewerblicher Bauten und Anlagen. Die bisherige Nutzung der beiden altrechtlichen Bauten (Vers.-Nrn. 003 und 004) als gewerbliche Schweineställe wurde aufgegeben, was erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 37a RPG ist. In der st.gallischen Praxis ist seit der Einführung von Art. 37a RPG völlig unbestritten, dass die generelle Zulässigkeit von Zweckänderungen zonenfremd gewordener gewerblicher Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zwar dafür spricht, dass auch neue Nutzungen eingeführt werden können. Diese Aussage darf jedoch nur für neue gewerbliche Zwecke Geltung beanspruchen.