4.1 Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Art. 37a RPG ist ausschliesslich auf gewerbliche Bauten und Anlagen anwendbar, worunter kleine und mittlere (produzierende) Betriebe zu verstehen sind. Das blosse Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlassen von Räumen, ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende berufliche Tätigkeit, stellt deshalb kein Gewerbe im Sinn des Art. 37a RPG dar (R. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/