38), wonach der Personal-Duschen- und Waschraum im ehemaligen Ferkelstall eingebaut werden soll. Die Rechtsvorgängerin der Rekurrentin betrieb auf Grundstück Nr. 001 einen Schweineaufzucht- und maststall mit insgesamt 814 Schweinen (120 GVE). Dieser Betrieb erforderte einen Arbeitsaufwand von 2,441 Standardarbeitskräften (raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 28. November 2011, S. 1). Auch aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Duschen und Waschgelegenheiten in dieser Grössenordnung im Zwischenbau schon immer vorhanden gewesen sein sollten, wenn für den Betrieb lediglich zwei bis drei Standardarbeitskräfte erforderlich gewesen waren.