E. Das Baudepartement führte am 24. Januar 2019 einen Augenschein vor Ort durch. Anlässlich des Augenscheins reichte die Vorinstanz eine Fotodokumentation ein, in der auf Fotos vom 25. November 2016 deutlich zu sehen ist, dass hinter dem vorbestehenden Holzriegel eine neue Fassade mit einer Fensterfront aufgezogen worden ist. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.