Es sei die Nutzung der beiden Gebäude Vers.- Nrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden, für die Dauer des Rekursverfahrens und unter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen. Im Weiteren werde der Antrag der Rekursgegnerin 1 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die gewässerschutzkonforme Entwässerung der Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf die Ableitung des Meteorwassers, unterstützt.