d) Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das AREG, den Rekurs abzuweisen. e) Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2018 hält die Rekursgegnerin 2 fest, dass die Erweiterungsmöglichkeiten bereits mit der nachträglichen Baubewilligung vom 22. Juni 2016 ausgeschöpft worden seien. Zu welchem Zweck insbesondere der Zwischenbau genutzt werde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenso wenig fänden sich Hinweise, dass die von der Vorinstanz als unrechtmässig beurteilten baulichen Massnahmen an den beiden Gebäuden Vers.- Nrn. 003 und 004 vorbestehend seien. Daher werde folgender Verfahrensantrag gestellt: