Die Küche sei nicht eingebaut, sondern lediglich lose hingestellt. Ausserdem sei es auch völlig unverhältnismässig, den Küchenraum zu schliessen und die hingestellten Geräte zu entfernen. D. a) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 1, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 5/21 b) Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 2, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. c) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.