4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses wird die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses wird zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands die Ersatzvornahme angedroht.