- Entfernung der eingebauten Fenster an der südwestlichen Fassade des Zwischenbaus Assek.- Nr. 003, deren fachgerechte Entsorgung und Wiederherstellung der ursprünglichen Fassade; - Entfernung des Lagermaterials im Schweinestall Assek-Nr. 004 und im Zwischenbau Assek.- Nr. 003; 3. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird eine Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses angesetzt. Der Vollzug der Wiederherstellung ist der Bauverwaltung zu melden.