- Entfernung des Recyclingmaterials auf den Vorplätzen, fachgerechte Entsorgung des Materials und Einbau von sauberem Kiesmaterial oder Erbringen des Qualitätsnachweises des Recyclingmaterials und des Nachweises, dass das Recyclingmaterial mindestens zwei Meter über dem Grundwasserspiegel eingebaut wurde gemäss Ziff. 2.4, Abs. 3, der Erwägungen.