f) Am 22. Juni 2016 wurde der A.___AG die Baubewilligung für den Wiederaufbau des Wohnhauses erteilt. Gleichzeitig wurde der Rückbau der südöstlich und westlich auf Grundstück Nr. 001 bereits erstellten Umgebungsmauern verfügt, und die Bauherrschaft wurde zur Einreichung eines Baugesuchs für die nicht bewilligten baulichen Veränderungen im Schweinestall Vers.-Nr. 004 und des Vorplatzes Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 2/21 aufgefordert. Zudem wurde ein Verbot der baulichen Nutzungserweiterung zulasten des Grundstücks Nr. 001 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angeordnet.