e) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. Juni 2016 stimmte das AREG dem Wiederaufbau des Wohnhauses zu. Da die bereits erstellten Umgebungsmauern als nicht bewilligungsfähig beurteilt wurden, wurde festgehalten, dass sie vor Baubeginn des Wohnhauses zurückzubauen seien. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das zulässige Erweiterungspotenzial auf Grundstück Nr. 001 mit den bewilligten baulichen Erweiterungen ausgeschöpft sei.